Fortbildungslehrgang nach Nr. 2.7 und Anlage 5 der TRGS 519 für Sachkundige nach Anlage 3 der TRGS 519 für Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten
Sachkundige gemäß TRGS 519 haben die Pflicht, sich regelmäßig über die Neuerungen der TRGS 519 sowie zum aktuellen Stand der Technik bezüglich Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten bei Asbest zu informieren.
Dieser Fortbildungslehrgang basiert auf der jeweils neuesten Ausgabe der TRGS 519, Gefahrstoffverordnung und anderen aktuellen Regelwerken und Verordnungen, sowie dem aktuellen Stand der Asbestsanierungstechnik. Die Fortbildung basiert auf der neuesten Fassung der TRGS 519 Ausgabe Januar 2014 (letzte Änderungen: 31.03.2022).
In der Fassung der TRGS 519 Oktober 2019 gab es umfangreiche Änderungen im Bezug auf Tätigkeiten bei Putzen, Spachtelmassen und Fliesenkleber (PFS). Es wird in der neuen TRGS 519 auch eine Hilfestellung zur Gefährdungsbeurteilung und zur Festlegung der notwendigen Schutzmaßnahmen bei asbesthaltigen PFS gegeben.
Für Tätigkeiten mit geringer Exposition nach TRGS 519 2.8 wird geregelt, dass bei Anwendung von anerkannten emissionsarmen Verfahren für die aufsichtführende Person anstelle einer Sachkunde ein Qualifikationsnachweis nach Anlage 10 der TRGS 519 ausreicht.
In einer neu eingefügten Anlage 7.2 zur TRGS 519 werden Anforderungen und Einsatz von Luftreinigern bei Tätigkeiten mit asbesthaltigen Putzen, Spachtelmassen und Klebern geregelt.
In der Anlage 9 wird Hilfestellung zur Gefährdungsbeurteilung und zur Festlegung der Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit asbesthaltigen Putzen, Spachtelmassen und Klebern in Form einer Exposition-Risiko-Matrix gegeben. In der Fassung der TRGS 519 vom 31.03.2022 wurden neue BT-Verfahren eingeführt. Neu sind hier BT26, BT27, BT36, BT37, BT38, BT42, BT43,BT44, BT45, BT50 und BT51.
In Anlage 10 zur TRGS 519 wird die Qualifikation für aufsichtführende Personen bei Anwendung von anerkannten emissionsarmen Verfahren nach TRGS 519 2.9 in einem Qualifikationsmodul 1E geregelt. In der Fassung TRGS 519 vom 31.03.2022 wurde die Anlage um das Kombinationsmodul "Grundkenntnisse + Q1E" erweitert.
Dieser Lehrgang ist sowohl in der Präsenzform als auch in der Online-Version vom Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL-AP3) als Fortbildungslehrgang zur Verlängerung der Geltungsdauer der Sachkunde nach Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 3 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) anerkannt.
Der Teilnehmer erhält ein Zertifikat über die Teilnahme an diesem Fortbildungslehrgang für Asbestsachkundige, aus dem die verlängerte Gültigkeitsdauer hervorgeht.
Teilnahmevoraussetzung für diesen Fortbildungslehrgang ist die Sachkunde nach TRGS 519 Nr. 2.7.
Eine Kopie der Urkunde der aktuellen Sachkunde nach TRGS 519 Anlage 3 ist direkt bei der Anmeldung zu diesem Lehrgang vorzulegen.