Die Baustellenverordnung vom 10. Juni 1998 macht es in der Regel erforderlich, dass Bauherren bei Planung und Ausführung ihrer Bauvorhaben geeignete Koordinatoren einsetzen, damit Sicherheit und Gesundheitsschutz der auf Baustellen Beschäftigten wesentlich verbessert werden.
Der vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung eingesetzte “Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen” verabschiedete am 24.04.2001 entsprechend dem Stand von Wissenschaft und Technik unter anderem die Regel zur erforderlichen Eignung von Koordinatoren.
Die Regel zum ”Arbeitsschutz auf Baustellen - RAB 30”, veröffentlicht im Bundesarbeitsblatt 8/2001 beschreibt die für eine Tätigkeit als Koordinator erforderlichen Qualifikationen und seine Aufgaben.
Die RAB 30 beinhaltet insbesondere folgende Qualifikationen, die geeignete Koordinatoren nachzuweisen haben (nähere Erläuterungen zu den unten genannten Voraussetzungen finden Sie hier):
- Baufachliche Kenntnisse (erworben durch Ausbildung zum Bauingenieur oder Architekten und Berufserfahrung)
- Koordinatorenkenntnisse entsprechend der RAB 30, Anlage C des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung ab 2001)
- Arbeitsschutzfachliche Kenntnisse entsprechend der RAB 30, Anlage B des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung ab 2001)