Eintägige Fachkunde für Leitungs- und Aufsichtspersonal von Entsorgungsfachbetrieben, Sammelstellen, Beförderern und Abfallbeauftragte.
Die Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit ist ein zentrales Element der Abfallwirtschaft. Sie hat unter anderem Auswirkungen auf die Nachweisführung und die Behandlung von Abfällen. Maßgebend für die Bezeichnungen und die Einstufung von Abfällen in der Europäischen Union ist das Europäische Abfallverzeichnis (EAV), welches in Deutschland mit der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) ins nationale Recht überführt wurde.
Die Vermeidung und die Bewirtschaftung von Abfällen unterliegen nach Paragraf 47 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) der Überwachung durch die zuständige Länderbehörde. In den Ländern, in denen eine Andienungs- und Überlassungspflicht für gefährliche Abfälle besteht, muss der Abfall erzeugende Betrieb seine Behörde über Art, Menge und Zusammensetzung des Abfalls und über die vorgesehene Entsorgungsanlage informieren. Die Behörde weist den Abfall dann einer geeigneten Anlage zu. Je nach Abfallart können ganz unterschiedliche Entsorgungsverfahren zum Einsatz kommen oder es sind besondere Regelungen oder Rechtsvorschriften zu beachten, beispielsweise bei der Entsorgung von Asbest, von persistenten organischen Schadstoffen (POPs) wie PCBs oder von quecksilberhaltigen Abfällen.