Zum 5. Dezember 2024 ist die novellierte Gefahrstoffverordnung in Kraft getreten. Sie enthält wesentliche Änderungen, insbesondere für Tätigkeiten mit Asbest beim Bauen im Bestand. Die BauAkademie informiert über die Neuerungen und Ergänzungen in verschiedenen Seminaren zur Gefahrstoffverordnung für Bauherren, Betreiber, Unternehmer und Beschäftigte.
Seit 1993 sind Tätigkeiten mit Asbest in Deutschland verboten. Die bisherige Gefahrstoffverordnung sah Ausnahmeregelungen für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten vor. Geringfügig geregelt waren Tätigkeiten mit asbesthaltigen Baustoffen, wie Putze, Spachtelmassen und Fliesenkleber in Bestandsgebäuden. Hier schafft die am 5. Dezember 2024 in Kraft getretene Gefahrstoffverordnung mehr Klarheit.
Gemäß der neuen GefStoffV § 11a, Anforderungen an Tätigkeiten mit Asbest, hat der Arbeitgeber bei Tätigkeiten mit Asbest sicherzustellen, dass die Tätigkeiten nur von Beschäftigten ausgeübt werden, die über eine Fachkunde nach Anhang I Nummer 3.6 verfügen.
Die Fachkunde nach § 11a Absatz 5 Nummer 3 umfasst die fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, die erforderlich sind, um Tätigkeiten mit Asbest fachgerecht durchzuführen. Hinsichtlich Inhalt, Umfang und Bescheinigung der erforderlichen Fachkenntnisse sind die bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen.
Die spezifische praxisbezogene Fortbildungsmaßnahme für eine aufsichtführende Person ist von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einem gewerkspezifischen Fachverband durchzuführen. Sie bedarf keiner behördlichen Anerkennung. Die Qualifikationsmaßnahme umfasst keine abschließende Prüfung. Die Teilnahme wird durch einen Qualifikationsnachweis bescheinigt. Der Qualifikationsnachweis ist zeitlich nicht befristet.
Übergangszeit:
Bei Tätigkeiten mit Asbest sind die Sachkunde nach § 11a Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und die Fachkunde nach § 11a Absatz 5 Nummer 3 bis zum 5. Dezember 2027 nachzuweisen.