Alte Mineralwolle - Künstliche Mineralfasern - KMF
Seit der Einstufung von künstlichen Mineralfasern (KMF) durch die MAK - Kommission im Jahre 1993 sind Produkte aus KMF in der öffentlichen Diskussion.
Beginnend mit der Bewertung der künstlichen Mineralfasern in Deutschland anhand eines Bewertungsschemas durch den Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) im Mai 1994 entstanden viele neue Regelungen für Produkte aus KMF. Darauffolgend eine dazu abweichende Einstufung durch die Europäische Union (EU). Schließlich führten die bei vielen Untersuchungen in erheblichem Umfang festgestellten KMF- Faserkonzentrationen an Arbeitsplätzen 1999 zur TGRS 521 „Faserstäube“, welche in vielen Anhängen bis heute weiterführende Umgangsvorschriften enthält. Die TRGS 521 "Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle" liegt in der aktuellen Fassung Ausgabe Februar 2008 vor. Gemäß TRGS 521 wird bei Produkten aus KMF, die vor 1996 eingebaut wurden, von einer Einstufung als "krebserzeugend Kategorie 2" nach TRGS 905 ausgegangen. Diese Mineralwollprodukte werden als "alte Mineralwolle" bezeichnet. Für alte Mineralwollen gilt seit Juni 2000 das Herstellungs- und Verwendungsverbot nach Anhang IV Nr. 22 Gefahrstoffverordnung. Die TRGS 521 konkretisiert die Anforderungen zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen nach der Gefahrstoffverordnung.
Wir bieten diesen Lehrgang auch in Verbindung mit dem Sachkundelehrgang Asbest nach TRGS 519 Anlage 3 als Zusatzlehrgang an.